Allgemeine Geschäftsbedingungen der Buckow Event GmbH

Stand: August 2026


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Buckow Event GmbH, Berlin (nachfolgend „Buckow Event“ oder „BE“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Die AGB gelten insbesondere für die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen aller Art, insbesondere Corporate Events, Konferenzen, Kongresse, Tagungen, Incentives, Firmenfeiern, Abendveranstaltungen, Roadshows, Messeveranstaltungen und sonstigen Business Events.
  3. Sie gelten ferner für sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere Projektmanagement, Teilnehmermanagement, Location- und Hotelbuchungen, Catering, Technik, Ausstattung, Dekoration, Logistik, Transport, Personal, Künstler, Entertainment, Produktion sowie die Vermittlung und Beschaffung von Leistungen Dritter.
  4. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Eine Beauftragung durch Verbraucher ist nicht vorgesehen.
  5. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Buckow Event stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  6. Individuelle Vereinbarungen zwischen Buckow Event und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt auch für abweichende Regelungen im jeweiligen Angebot, Veranstaltungsvertrag, Leistungsverzeichnis oder einer Auftragsbestätigung.



§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Angebote von Buckow Event sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Buckow Event oder durch die ausdrückliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber zustande.
  3. Maßgeblich für den Umfang der von Buckow Event geschuldeten Leistungen sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Veranstaltungsvertrag, Leistungsumfang oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen.
  4. Konzepte, Kalkulationen, Präsentationen, Entwürfe, Ablaufpläne und sonstige Planungsunterlagen von Buckow Event dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, vervielfältigt oder für die Durchführung einer Veranstaltung durch Dritte verwendet werden.
  5. Eine Übertragung oder Untervermietung der vertraglich vereinbarten Leistungen, Räume oder Flächen an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von Buckow Event nicht zulässig.



§ 3 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

  1. Veranstaltungen sind dynamische Projekte. Änderungen des Veranstaltungsumfangs, der Teilnehmerzahl, des Veranstaltungsortes, des Ablaufs, der technischen Anforderungen, der Ausstattung oder sonstiger Rahmenbedingungen können zu Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs und der Vergütung führen.
  2. Leistungen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt oder aufgrund geänderter Anforderungen erforderlich werden, werden gesondert berechnet.
  3. Dies gilt insbesondere für:
  • zusätzliche Personal- und Arbeitszeiten,
  • zusätzliche Auf- und Abbautage,
  • zusätzliche Technik und Ausstattung,
  • zusätzliche Transporte und Logistikleistungen,
  • Änderungen von Raum- oder Veranstaltungssettings,
  • zusätzliche Catering- oder Getränkemengen,
  • kurzfristige Umbestellungen,
  • zusätzliche Teilnehmer,
  • zusätzliche Produktions- und Druckleistungen,
  • behördlich oder sicherheitsbedingt erforderliche Zusatzleistungen sowie
  • Leistungen, die aufgrund nachträglich geänderter Vorgaben des Auftraggebers erforderlich werden.
  1. Soweit eine vorherige schriftliche Beauftragung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich ist, ist Buckow Event berechtigt, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung erforderliche Leistungen zu beauftragen, sofern diese nach objektiver Einschätzung notwendig und angemessen sind. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.



§ 4 Leistungen Dritter und Fremdleistungen

  1. Buckow Event ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen geeignete Drittunternehmen, Dienstleister, Künstler, Techniker, Caterer, Transportunternehmen, Locations, Hotels und sonstige Leistungserbringer einzusetzen.
  2. Soweit Buckow Event Leistungen Dritter im Namen und/oder auf Rechnung des Auftraggebers vermittelt oder beschafft, werden diese Leistungen entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters abgerechnet.
  3. Buckow Event ist berechtigt, Anzahlungen und Vorauszahlungen an Drittanbieter vom Auftraggeber vorab anzufordern.
  4. Für Leistungen, die ausschließlich durch Dritte erbracht werden und die Buckow Event lediglich vermittelt oder beschafft, haftet Buckow Event nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die eigene Auswahl- und Vermittlungstätigkeit.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils geltenden Vertrags-, Nutzungs-, Sicherheits- und Hausordnungen der eingesetzten Locations und Dienstleister einzuhalten.



§ 5 Veranstaltungsort und behördliche Anforderungen

  1. Soweit Buckow Event mit der Auswahl, Buchung oder Organisation einer Veranstaltungsstätte beauftragt ist, erfolgt dies nach den im jeweiligen Angebot vereinbarten Anforderungen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Buckow Event sämtliche für die Planung und Durchführung relevanten Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  3. Dies betrifft insbesondere besondere Sicherheitsanforderungen, behördliche Vorgaben, Genehmigungen, Marken- und Corporate-Design-Vorgaben, besondere technische Anforderungen sowie Vorgaben hinsichtlich prominenter oder besonders schutzbedürftiger Teilnehmer.
  4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Genehmigungen, Rechte und Freigaben, die ausschließlich aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Soweit Buckow Event mit deren Einholung beauftragt wurde, werden die hierfür anfallenden Kosten gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.



§ 6 Teilnehmerzahl

  1. Der Auftraggeber hat Buckow Event die voraussichtliche Teilnehmerzahl frühzeitig mitzuteilen und Änderungen der Teilnehmerzahl unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Die verbindliche Teilnehmerzahl ist spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Für kurzfristig beauftragte Veranstaltungen kann im jeweiligen Vertrag eine abweichende Frist vereinbart werden.
  3. Die im Angebot zugrunde gelegte Teilnehmerzahl bildet die Grundlage für die Kalkulation und Disposition von Catering, Personal, Mobiliar, Ausstattung, Technik, Transporten sowie sonstigen veranstaltungsbezogenen Leistungen.
  4. Die verbindlich gemeldete Teilnehmerzahl darf gegenüber der im Angebot bzw. Veranstaltungsvertrag zugrunde gelegten Teilnehmerzahl um maximal 10 % nach unten abweichen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der Teilnehmerzahl lässt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich unberührt.
  5. Maßgeblich für die Abrechnung ist die verbindlich gemeldete Teilnehmerzahl, mindestens jedoch die um 10 % reduzierte Teilnehmerzahl gemäß Ziffer 4. Bereits bestellte oder disponierte Leistungen, die aufgrund einer nachträglichen Reduzierung nicht mehr kostenfrei storniert oder angepasst werden können, werden unabhängig hiervon berechnet.
  6. Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl nach Ablauf der vorgenannten Frist ist Buckow Event bemüht, die zusätzlichen Teilnehmer im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu berücksichtigen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden zusätzlich berechnet. Eine Verpflichtung zur Aufnahme zusätzlicher Teilnehmer besteht nur, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten und Leistungen tatsächlich verfügbar sind.
  7. Soweit im jeweiligen Angebot oder Veranstaltungsvertrag eine abweichende Regelung zur Teilnehmerzahl oder Abrechnung ausdrücklich vereinbart wurde, geht diese individuellen Vereinbarung den vorstehenden Regelungen vor.



§ 7 Preise und Vergütung

  1. Alle Preise von Buckow Event verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Veranstaltungsvertrag oder der Auftragsbestätigung.
  3. Kalkulationen von Buckow Event basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
  4. Sofern zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Veranstaltung mehr als sechs Monate liegen, ist Buckow Event berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweislich wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Personal-, Energie-, Transport-, Miet-, Material- oder Fremdleistungskosten, erhöhen.
  5. Erhöhen sich die Kosten einzelner von Drittanbietern erbrachter Leistungen nach Vertragsschluss, ist Buckow Event berechtigt, diese Kosten in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben, soweit Buckow Event die Preisänderung nicht zu vertreten hat.
  6. Eine Anpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die für die betreffende Leistung maßgeblichen Kosten tatsächlich verändert haben.



§ 8 Zahlungsbedingungen und Vorauszahlungen

  1. Buckow Event ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
  2. Höhe und Fälligkeit von Voraus- und Abschlagszahlungen werden im jeweiligen Angebot oder Veranstaltungsvertrag vereinbart.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Buckow Event ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
  5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  6. Buckow Event ist bei Zahlungsverzug nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  7. Werden vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten trotz angemessener Fristsetzung nicht geleistet, ist Buckow Event berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.



§ 9 Rücktritt und Kündigung durch Buckow Event

  1. Buckow Event kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
  • vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten trotz angemessener Fristsetzung nicht geleistet werden,
  • der Auftraggeber wesentliche falsche oder irreführende Angaben gemacht hat,
  • erforderliche Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen,
  • die Veranstaltung nach objektiver Einschätzung den sicheren und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, Personen, Sachen oder das Ansehen von Buckow Event oder eines eingesetzten Leistungserbringers erheblich gefährdet,
  • die Durchführung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von Buckow Event nicht zu vertretender Umstände wesentlich erschwert oder unmöglich wird,
  • der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt.
  1. Soweit der Grund für die Beendigung vom Auftraggeber zu vertreten ist, bleiben die vereinbarten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Buckow Event unberührt.
  2. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht mehr stornierbare Fremdleistungen sind in jedem Fall zu vergüten.



§ 10 Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten bzw. die Veranstaltung stornieren. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Zugang der Rücktritts- bzw. Stornierungserklärung bei Buckow Event.
  2. Sofern im jeweiligen Veranstaltungsvertrag keine abweichende individuelle Regelung vereinbart wurde, gelten folgende Stornierungsbedingungen:
  • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
  • weniger als 6 Monate bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der vereinbarten Vergütung
  • weniger als 4 Monate bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30 % der vereinbarten Vergütung
  • weniger als 3 Monate bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 40 % der vereinbarten Vergütung
  • weniger als 2 Monate bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung
  • weniger als 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der vereinbarten Vergütung
  • weniger als 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung
  1. Maßgeblich für die Stornopauschale ist grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Locations, Hotels, Technik, Catering, Personal, Künstler, Transporte, Drucksachen oder sonstige Drittleistungen, können zusätzlich berechnet werden, soweit diese nicht bereits in der Stornopauschale enthalten sind.
  2. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Buckow Event kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Buckow Event bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
  3. Bei einer Verschiebung der Veranstaltung auf einen anderen Termin gilt die Verschiebung grundsätzlich als Stornierung und anschließende Neubuchung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bereits entstandene und nicht stornierbare Kosten werden in jedem Fall weiterberechnet.
  4. Eine kostenfreie Umbuchung oder Verschiebung kann im Einzelfall vereinbart werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.



§ 11 Höhere Gewalt und nicht vorhersehbare Ereignisse

  1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Buckow Event nicht zu vertretende Umstände, die die Durchführung einer Veranstaltung wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen, entbinden Buckow Event für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten.
  2. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, erhebliche Verkehrsbehinderungen, Krieg, Terrorgefahr, Unruhen, Energieausfälle sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Buckow Event.
  3. Buckow Event wird sich in solchen Fällen nach Möglichkeit um eine angemessene Ersatzlösung oder Terminverschiebung bemühen.
  4. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Kosten Dritter sowie bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit Buckow Event die Ursache nicht zu vertreten hat.



§ 12 Änderungen des Veranstaltungsablaufs

  1. Buckow Event ist berechtigt, den Ablauf einer Veranstaltung in angemessenem Umfang anzupassen, wenn dies aus organisatorischen, technischen, sicherheitsrelevanten oder behördlichen Gründen erforderlich ist.
  2. Änderungen des Veranstaltungsablaufs, des eingesetzten Personals, der Technik oder einzelner Dienstleister berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung der Vergütung, sofern der Gesamtcharakter und die wesentlichen vertraglich vereinbarten Leistungen der Veranstaltung erhalten bleiben.
  3. Sollte eine vereinbarte Leistung aufgrund nicht von Buckow Event zu vertretender Umstände nicht verfügbar sein, wird Buckow Event nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten.



§ 13 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt Buckow Event alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Bilder, Logos, Musik, Filme, Texte und sonstige Materialien frei von Rechten Dritter verwendet werden dürfen.
  3. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen Inhalte und Kommunikationsmaßnahmen verantwortlich.
  4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter, Gäste, Teilnehmer und sonstigen von ihm eingebrachten Personen die jeweiligen Haus-, Sicherheits- und Veranstaltungsordnungen einhalten.



§ 14 Eingebrachte Gegenstände, Dekorationen und Aufbauten

  1. Vom Auftraggeber oder von durch ihn beauftragten Dritten eingebrachte Gegenstände, Dekorationen, Ausstattungen, technische Geräte und Aufbauten müssen den jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
  2. Dies gilt insbesondere für Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Fluchtweg- und Sicherheitsbestimmungen.
  3. Aufbau-, Abbau- und Montagearbeiten dürfen nur durch hierfür geeignete und entsprechend qualifizierte Personen durchgeführt werden.
  4. Buckow Event ist berechtigt, nicht ordnungsgemäße, unsichere oder behördlich nicht zulässige Aufbauten oder Materialien zurückzuweisen oder deren Entfernung zu verlangen.
  5. Für Beschädigungen, Verluste oder zusätzliche Kosten, die durch vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.



§ 15 Haftung von Buckow Event

  1. Buckow Event haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Buckow Event, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet Buckow Event unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Buckow Event nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Buckow Event eine Garantie übernommen hat oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
  5. Buckow Event haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch Leistungen oder Pflichtverletzungen von Drittanbietern verursacht wurden, soweit Buckow Event diese Leistungen lediglich vermittelt oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beschafft hat und Buckow Event kein eigenes Verschulden trifft.
  6. Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände der Teilnehmer übernimmt Buckow Event keine Haftung, soweit Buckow Event den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.



§ 16 Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Teilnehmer, Gäste oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
  2. Dies gilt insbesondere für Schäden an Veranstaltungsstätten, Mobiliar, Technik, Dekoration, Ausstattung und sonstigen überlassenen Gegenständen.
  3. Der Auftraggeber stellt Buckow Event im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Pflichtverletzungen des Auftraggebers oder der von ihm eingebrachten Personen gegen Buckow Event geltend gemacht werden.



§ 17 Musik, Urheberrechte und Verwertungsgesellschaften

  1. Soweit für die Veranstaltung Musik, audiovisuelle Inhalte, Bilder, Filme, Texte oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden, ist der Auftraggeber für die erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen verantwortlich, sofern Buckow Event nicht ausdrücklich mit deren Einholung beauftragt wurde.
  2. Insbesondere erforderliche Meldungen und Gebühren gegenüber der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Von Buckow Event im Rahmen der Veranstaltung erstellte Konzepte, Präsentationen, Gestaltungsvorschläge und sonstige kreative Leistungen bleiben geistiges Eigentum von Buckow Event, soweit nicht ausdrücklich eine weitergehende Rechteübertragung vereinbart wurde.



§ 18 Dokumentation, Foto- und Videoaufnahmen

  1. Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Foto-, Film- oder Videoaufnahmen erstellt werden, erfolgt deren Nutzung ausschließlich nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Nutzungsrechte.
  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für von ihm veranlasste Aufnahmen die erforderlichen Einwilligungen und Rechte vorliegen, sofern Buckow Event nicht ausdrücklich mit der entsprechenden Organisation beauftragt wurde.



§ 19 Abnahme und Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat erbrachte Leistungen möglichst unmittelbar zu prüfen und erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Bei Veranstaltungen sind erkennbare Mängel grundsätzlich während der Veranstaltung anzuzeigen, damit Buckow Event die Möglichkeit erhält, diese nach Möglichkeit unmittelbar zu beheben.
  3. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, obwohl eine solche möglich und zumutbar war, können daraus gesetzliche Einschränkungen der Mängelrechte folgen.



§ 20 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des jeweiligen Projekts zu verwenden.
  2. Dies gilt insbesondere für nicht öffentlich bekannte Informationen über Geschäftsstrategien, Kunden, Mitarbeiter, Preise, Kalkulationen, Konzepte und sonstige geschäftliche Angelegenheiten.
  3. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.



§ 21 Datenschutz

  1. Buckow Event verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
  2. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Buckow Event.
  3. Soweit Buckow Event im Rahmen des Teilnehmermanagements personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.



§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Berlin vereinbart.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.



§ 23 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben unabhängig von dieser Regelung Vorrang.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht besteht, werden die Vertragsparteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
  4. Diese AGB treten in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung in Kraft.

 


Buckow Event GmbH
Berlin, August 2026